window.ga=window.ga||function(){(ga.q=ga.q||[]).push(arguments)};ga.l=+new Date; ga('create', 'UA-12411455-2', 'auto'); ga('set', 'forceSSL', true); ga('set', 'anonymizeIp', true); ga('require', 'displayfeatures'); ga('require', 'cleanUrlTracker'); ga('require', 'outboundLinkTracker'); ga('require', 'ec'); ga('send', 'pageview'); ga('set', 'nonInteraction', true); setTimeout("ga('send', 'event', 'read', '20 seconds')", 20000); AGB | HOF – Amtliche Veranstaltungstechnik

AGB

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von H.O.F. Alutec Metallverarbeitungs GmbH & Co KG (genannt H.O.F. Alutec) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.


§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

1. In Angeboten, Prospekten, Anzeigen, Newslettern usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen - insbesondere soweit sie von den Bedingungen von H.O.F. Alutec abweichen - werden erst durch schriftliche Bestätigung seitens H.O.F. Alutec verbindlich.

2. Zwischenverkauf behält sich H.O.F. Alutec generell vor.

3. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und / oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn insoweit H.O.F. Alutec das Einverständnis erklärt hat. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

4. Angaben in Angeboten und / oder Auftragsbestätigungen von H.O.F. Alutec, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten H.O.F. Alutec nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

5. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge dürfen ohne Genehmigung von H.O.F. Alutec weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

6. Aufträge nach H.O.F. Alutec übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden in patentmuster- und markenrechtlicher Hinsicht auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn auch durch die Ausführung solcher Bestellungen Eingriffe in fremde Schutzrechte verübt werden, trägt der Besteller jeden H.O.F. Alutec daraus entstehenden Schaden.

7. Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Sie können unsere Produkte zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und Ihre Eingaben vor Absenden Ihrer verbindlichen Bestellung jederzeit korrigieren, indem Sie die hierfür im Bestellablauf vorgesehenen und erläuterten Korrekturhilfen nutzen. Durch Anklicken des Bestellbuttons geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Zugangs Ihrer Bestellung erfolgt per E-Mail unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung und stellt noch keine Vertragsannahme dar. Wir können Ihre Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung in separater E-Mail oder durch Auslieferung der Ware innerhalb von 2 Werktagen annehmen.


§ 3 Preise, Preisänderungen

1. Die Preise verstehen sich - so weit nicht anders vereinbart oder angegeben - in Euro inklusive der zum jeweiligen Zeitpunkt der Leistung gültigen Umsatzsteuer ab Werk.

2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zum Liefergegenstand stehen.

3. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und / oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise. Soweit es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher i.S.v. § 13 BGB handelt, sei darauf hingewiesen, dass die Kriterien für eine Erhöhung gesteigerte Lohn- und Transportkosten sowie Preissteigerungen seitens der Vorlieferanten sind. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Erhöhen sich die Preise um 5 % oder mehr, ist der Kunde in seiner Eigenschaft als Verbraucher berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Wirksamwerden der Preiserhöhung zu kündigen.


§ 4 Lieferzeiten

1. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Modelle, Genehmigungen, Freigaben sowie einer eventuell vereinbarten Anzahlung.

2. Lieferfristen gelten nur annähernd und vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes, den H.O.F. Alutec, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn diese Hindernisse bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beginnt.


§ 5 Versand und Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

2. Nur auf schriftliche Anweisung des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

3. Im Falle einer nicht durch H.O.F. Alutec zu vertretenden verspäteten Annahme ist H.O.F. Alutec berechtigt, Einlagerung oder Versicherung auf Kosten des Bestellers vorzunehmen.


§ 6 Mängelansprüche

1. Ist die von H.O.F. Alutec erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf nach Wahl von H.O.F. Alutec Ersatz geliefert oder der Mangel beseitigt werden. Mehrfache Nachbesserungen - in der Regel zwei - sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.

2. Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängel, gleich aus welchem Rechtsgrund, sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr. Soweit eine neue Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängel, gleich aus welchem Rechtsgrund, ein Jahr. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
a. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b. Die Verjährungsfristen gelten im Übrigen auch nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
c. Die genannten Verjährungsfristen gelten auch nicht in den Fällen des § 438 I Nr. 2 BGB und des § 634a I Nr. 2 BGB.
d. Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

3. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Bestellers derartige Mängel H.O.F. Alutec unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch H.O.F. Alutec bereit zu halten.

4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen - insbesondere bei Nachbestellungen - berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.

5. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Herstellers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Dies gilt nicht für den Fall des Verbrauchsgüterkaufes.

6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

7. Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung des Bestellers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch beschränkt. Sofern der Besteller kein Verbraucher ist, hat H.O.F. Alutec das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine H.O.F. Alutec zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.

8. Unternehmen werden gebrauchte Gegenstände unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.

9. Steht H.O.F. Alutec dem Besteller über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung des Produktes zur Verfügung, so haftet H.O.F. Alutec gemäß § 7 BGB nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.


§ 7 Haftungsbegrenzung

Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch H.O.F. Alutec beruhen, sind sowohl gegen H.O.F. Alutec als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die H.O.F. Alutec aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich H.O.F. Alutec das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).

2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände H.O.F. Alutec unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände - außer in den Fällen der folgenden Ziffern - zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an H.O.F. Alutec abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an H.O.F. Alutec ab.

4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für H.O.F. Alutec unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht H.O.F. Alutec gehörenden Waren steht H.O.F. Alutec der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller H.O.F. Alutec im Verhältnis des Faktorenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.

5. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an H.O.F. Alutec ab.

6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an H.O.F. Alutec ab.

7. Wenn der Wert der für H.O.F. Alutec nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen von H.O.F. Alutec - nicht nur vorübergehend - um insgesamt mehr als 25 % übersteigt, so ist H.O.F. Alutec auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von H.O.F. Alutec verpflichtet.

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist H.O.F. Alutec zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat H.O.F. Alutec die Gegenstände zurückzugeben.


§ 9 Zahlung

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen von H.O.F. Alutec nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich H.O.F. Alutec ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

3. Wenn H.O.F. Alutec Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist H.O.F. Alutec berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn H.O.F. Alutec Schecks angenommen hat. Zudem ist H.O.F. Alutec in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

4. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und / oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist H.O.F. Alutec auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

5. H.O.F. Alutec ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Besteller wird über diese Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist H.O.F. Alutec berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist H.O.F. Alutec berechtigt, bankübliche Zinsen, mindestens 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt H.O.F. Alutec vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.

7. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftig festgestellte oder von H.O.F. Alutec nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.


§ 10 Pfandrecht

1. Bei Einbau- und Instandsetzungsarbeiten steht H.O.F. Alutec wegen Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den, aufgrund des Auftrags in den Besitz gelangten, Gegenständen zu. Es entsteht auch für Forderungen, die mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Ansonsten gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit Forderungen unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

2. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung mit Nachfristsetzung an die letzte, H.O.F. Alutec bekannte Anschrift des Auftraggebers / Käufers.


§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen H.O.F. Alutec und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz von H.O.F. Alutec ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen H.O.F. Alutec und Besteller nicht berührt.