window.ga=window.ga||function(){(ga.q=ga.q||[]).push(arguments)};ga.l=+new Date; ga('create', 'UA-12411455-2', 'auto'); ga('set', 'forceSSL', true); ga('set', 'anonymizeIp', true); ga('require', 'displayfeatures'); ga('require', 'cleanUrlTracker'); ga('require', 'outboundLinkTracker'); ga('require', 'ec'); ga('send', 'pageview'); ga('set', 'nonInteraction', true); setTimeout("ga('send', 'event', 'read', '20 seconds')", 20000); AGB | HOF – Amtliche Veranstaltungstechnik

AGB

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von H.O.F. Alutec Metallverarbeitungs GmbH & Co KG (genannt H.O.F. Alutec) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

1. In Angeboten, Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen - insbesondere soweit sie von den Bedingungen von H.O.F. Alutec abweichen - werden erst durch schriftliche Bestätigung seitens H.O.F. Alutec verbindlich.

2. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn insoweit H.O.F. Alutec das Einverständnis erklärt hat. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen von H.O.F. Alutec, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten uns nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

4. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge dürfen ohne Genehmigung von H.O.F. Alutec weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

5. Aufträge nach H.O.F. Alutec übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden in patentmuster- und markenrechtlicher Hinsicht auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Sollten durch die Ausführung solcher Bestellungen Eingriffe in fremde Schutzrechte verübt werden, stellt der Besteller H.O.F. Alutec von dem daraus entstehenden Schaden auf erstes Anfordern frei.

6. Angaben der H.O.F. Alutec zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

§ 3 Preise, Preisänderungen

1. Die Preise verstehen sich - so weit nicht anders vereinbart - in Euro zuzüglich der zum jeweiligen Zeitpunkt der Leistung gültigen Umsatzsteuer ab Werk ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.

2. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise. H.O.F. Alutec ist in diesem Fall berechtigt, eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich die Preise für das benötigte Material ab Vertragsschluss oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tariflich verändert haben.

§ 4 Lieferzeiten

1. Die von H.O.F. Alutec genannten Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und setzen voraus, dass der Besteller seinen Verpflichtungen, insbesondere einer vereinbarten Anzahlung, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Krieg, Feuer, Streik, Betriebsstörungen des Vorlieferanten oder bei uns, etc.) sowie unvorhersehbare, behördliche Maßnahmen berechtigen H.O.F. Alutec, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Solche Ereignisse begründen mangels Verschuldens keinen Verzug. Das Recht der Erbringung von Teillieferungen wird H.O.F. Alutec ausdrücklich zugestanden.

3. Sofern die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, nach angemessener Fristverlängerung von weiteren drei Wochen, hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die bereits bis dahin erbrachten Teilleistungen sind zu vergüten.

4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist H.O.F. Alutec berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Für den Fall, dass die Ware bei H.O.F. Alutec aufgrund des Annahmeverzuges des Bestellers eingelagert werden muss, ist H.O.F. Alutec berechtigt, eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 7,5 % des Netto-Auftragswertes sowie eine Lagergebühr in Höhe von 1 % des Netto-Auftragswerts pro Woche zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6. H.O.F. Alutec haftet, sofern der Lieferverzug auf einer von H.O.F. Alutec zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit kann der Besteller Schadenersatz nur im Rahmen der Haftungsbeschränkungen nach § 7 dieser AGB verlangen.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

2. Nur auf schriftliche Anweisung des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

3. Im Falle einer nicht durch H.O.F. Alutec zu vertretende verspätete Annahme ist H.O.F. Alutec berechtigt, Einlagerung oder Versicherung auf Kosten des Bestellers vorzunehmen.

§ 6 Gewährleistung

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag des Liefergegenstandes beim Besteller. Nicht offensichtliche, auch bei oder nach der Verarbeitung auftretende Mängel, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, dann jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen zu rügen. Eine spätere Rüge ist unbeachtlich.

2. Sollte es sich um gebrauchte Ware handeln, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

3. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von H.O.F. Alutec gelieferten Ware bei dem Besteller. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rücktrittsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

4. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

5. Bei Beanstandungen steht H.O.F. Alutec das Recht auf Überprüfung der Ware zu. Sollte trotz aufgewendeter Sorgfalt der Liefergegenstand einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so wird H.O.F. Alutec den Liefergegenstand nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist H.O.F. Alutec stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. In der Regel sind zwei Nachbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehenden Regelungen ohne Einschränkung unberührt.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller- unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die durchaus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einem anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen H.O.F. Alutec bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Kunden keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Bestellers gegen H.O.F. Alutec gilt ferner Absatz 8 entsprechend.

§ 7 Haftungsbegrenzung

1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

2. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind, oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.

3. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen von H.O.F. Alutec.

4. In jedem Fall haftet H.O.F. Alutec stets nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, auch für Pflichtverletzungen der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von H.O.F. Alutec. Ansprüche auf entgangenen Gewinn etc. sowie auf sonstige mittelbare Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von H.O.F. Alutec garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.

5. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung seitens H.O.F. Alutec vorliegt, sowie H.O.F. Alutec zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder H.O.F. Alutec zurechenbarem Verlust des Lebens des Bestellers.

6. Die vorgehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die H.O.F. Alutec aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich H.O.F. Alutec das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).

2. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an H.O.F. Alutec abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an H.O.F. Alutec ab. H.O.F. Alutec nimmt bereits jetzt die Abtretung an.

3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für H.O.F. Alutec unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht H.O.F. Alutec gehörenden Waren steht H.O.F. Alutec der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller H.O.F. Alutec im Verhältnis des Faktorenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.

4. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an H.O.F. Alutec ab.

5. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an H.O.F. Alutec ab.

6. Wenn der Wert der für H.O.F. Alutec nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen von H.O.F. Alutec - nicht nur vorübergehend - um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist H.O.F. Alutec auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von H.O.F. Alutec verpflichtet.

7. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände H.O.F. Alutec unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist H.O.F. Alutec zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat H.O.F. Alutec die Gegenstände zurückzugeben.

§ 9 Zahlung

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen von H.O.F. Alutec nach Rechnungsstellung ohne Abzug sofort fällig und zahlbar.

2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich H.O.F. Alutec ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

3. Bei Zahlungsverzug, rückständigen Verzugszinsen, Scheck- oder Wechselprotest oder sonstiger wesentlicher Vermögensverschlechterung des Bestellers nach Vertragsabschluss ist H.O.F. Alutec berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden, Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

4. Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in einem als unerheblich zu bezeichnenden Umfange als berechtigt erweist. lm übrigen darf der Käufer im Falle einer fristgerecht erhobenen, berechtigten Mängelrüge bei fehlerhafter Ware im Sinne des § 434 Abs 1 bis 3 BGBnur den Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des ordnungsgemäß gerügten Teils der Lieferung entspricht.

5. H.O.F. Alutec ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Besteller wird über diese Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist H.O.F. Alutec berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6. Bei Verzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten entsprechend des § 288 BGB über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt H.O.F. Alutec vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

7. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur bei unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 10 Pfandrecht

1. Bei Einbau- und Instandsetzungsarbeiten steht H.O.F. Alutec wegen Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in den Besitz gelangten Gegenständen zu. Es entsteht auch für Forderungen, die mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Ansonsten gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit Forderungen unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

2. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung mit Nachfristsetzung an die letzte, H.O.F. Alutec bekannte Anschrift des Auftraggebers/Käufers.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen H.O.F. Alutec und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz von H.O.F. Alutec ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen H.O.F. Alutec und Besteller nicht berührt.